a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienst- und Werkleistungen während der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen der EVE Consulting und Beteiligungsgesellschaft mbH - im Folgenden abgekürzt als EVE bezeichnet als Dienstleister - und ihren Kunden, die von EVE für den Kunden erbracht werden.
b) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
a) Verträge kommen erst mit schriftlicher Annahme des Angebots der EVE rechtsverbindlich zustande. EVE übernimmt für den Kunden allein die im Angebot beschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben. Änderungen und/oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen, insbe-sondere, über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Zusicherungen und Abmachungen dürfen von den Mitarbeitern der EVE nicht erklärt werden. Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen und/oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter der EVE.
b) Die zwischen dem Kunden und EVE geschlossenen Verträge kommen als Dienstleistungs- und/oder Werkverträge zustande. Die Wartung von Hardware und die Pflege von Software sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Verträge, es sei denn, in den Verträgen ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich festgelegt.
aa) Die folgenden Regelungen gem. Ziffer 4 bis 6 gelten nur in dem Fall, dass zwischen dem Kunden und EVE ein Werkvertrag zustande gekommen ist.
bb) Ist zwischen dem Kunden und EVE ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen, ist ein bestimmter Erfolg durch EVE nicht geschuldet. Alle Leistungen der EVE werden in diesem Fall von EVE unter Angabe des Datums, der Dauer und der Beschreibung der Leistung dokumentiert und abgerechnet.
c) EVE behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Anforderungsanalysen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn EVE der Auftrag nicht erteilt wird.
d) An den im Rahmen des zwischen dem Kunden und EVE abgeschlossenen Vertrages von EVE angefertigten Computerprogrammen, Skripten und Begleitmaterialien (z.B. Dokumentationen) räumt EVE dem Kunden die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Anzahl an einfachen Nutzungsrechten ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und sonstigen Umarbeitung. Zur Ausübung dieser Rechte ist der Auftraggeber auch nach Beendigung dieses Vertrages berechtigt. Die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung solcher Programme, Skripten und Begleitmaterialien durch den Kunden sind während und auch nach Beendigung des zwischen dem Kunden und EVE zustande gekommenen Vertrages nicht gestattet.
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a) Alle Preise verstehen sich jeweils in Euro als Nettopreise ohne MwSt. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich gesondert ausgewiesen und zu zahlen.
b) Sofern die vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit zwischen EVE und dem Kunden sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab Vertragsunterzeichnung erstreckt, ist EVE berechtigt, die vereinbarte Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und danach jeweils nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der Kostenentwicklung (gem. der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Monatsindizes) zu erhöhen (wobei als Basis der Wert des Monats der Vertragsunterzeichnung gilt). EVE kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, soweit diese nicht von EVE verursacht wurden.
c) Sobald sich die Vergütung so um mehr als 10 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Ist die Kostenentwicklung nach der oben dargestellten Berechnung negativ, kann der Kunde analog der oben dargestellten Regelung eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.
d) Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt in Textform (§ 126 b BGB) an die vertraglich für die Kommunikation zwischen EVE und dem Kunden hinterlegte Adresse.
a) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so berechnet sich diese ab dem Datum der Auftragsbestätigung von EVE, jedoch nicht, bevor die technische Ausführung völlig geklärt ist. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen, abzugebender Erklärungen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Kunden verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Satz 1 und 2 gilt für eine Installationsfrist entsprechend; diese beginnt jedoch frühestens, wenn vom Kunden beizustellende bzw. zu installierende Geräte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Kunden auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
b) Ist zwischen EVE und dem Kunden ein Liefer-/Installationstermin und/oder eine Liefe-/Installationsfrist gem. Ziffer 4 a vereinbart und wird dieser Termin oder die Frist durch Verschulden des Kunden überschritten, führt dies zu einer Verschiebung und/oder Verlängerung des/r Termins/Frist. EVE und der Kunde sind verpflichtet, in diesem Fall einvernehmlich einen neuen Terminplan zu vereinbaren, der von EVE und dem Kunden zu unterzeichnen und als Nachtrag dem abgeschlossenen Vertrag hinzuzufügen ist. Beweist EVE, dass durch die Verschiebung und/oder Verlängerung des/r Termins/Frist Mehrkosten (z.B. durch Ressourcen-Allokationen) entstehen, wird der Kunde diese Mehrkosten ersetzen.
c) EVE ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
d) Wenn EVE an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die von EVE nicht zu beeinflussen sind, gehindert wird, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Als solche gelten insbesondere aber nicht nur alle Umstände, die EVE nicht zu vertreten hat, so z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung) sowie das Ausbleiben der Leistung von Subunternehmern von EVE aus Gründen, die außerhalb der Beeinflussungsmöglichkeit der Subunternehmer liegen. In wichtigen Fällen wird EVE Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Kunden mitteilen. Wird durch solche Umstände eine Leistung von EVE unmöglich, so wird EVE von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten außerhalb des Willens von EVE liegende Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges von EVE ein, so hat EVE diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Liefer- bzw. Installationsfrist oder wird EVE von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, so kann der Kunde daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Leistung herleiten.
e) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung von EVE genannte oder die gemäß
f) verlängerte Liefer- bzw. Installationsfrist überschritten ist, EVE mehr als 2 Wochen im Verzug ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad etc. dieser Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Unter Ausschluss einer weitergehenden Schadensersatzhaftung haftet EVE bei Verzug für den durch die Verspätung entstehenden unmittelbaren Schaden nur, sofern der Verzug auf ihrem eigenen nicht nur leichtfahrlässigen Verschulden beruht; die Haftung ist auf 0,5% je volle Woche des Verzuges, insgesamt auf max. 5% des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises beschränkt.
g) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von EVE auf ihren Wunsch hin unverzüglich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes mittels Funktionsprüfung von EVE unter Beweis gestellt worden ist, und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.
Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Kunden oder aus außerhalb des Willens von EVE liegenden Umständen (vgl. c) verzögert oder nimmt der Kunde einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so ist EVE berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt.
Treten unvorhergesehene Umstände im Sinne von Ziffer 4c) auf, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder deren Inhalt der Leistung von EVE nicht nur unerheblich verändern oder in dieser Weise auf den Betrieb von EVE einwirken, so wird der Vertrag den geänderten Verhältnissen angepasst. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass für EVE die Erbringung ihrer Leistung unmöglich ist. Ist die Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht EVE das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will EVE von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Kunden frühestmöglich mitzuteilen, und zwar auch, wenn mit diesem eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart ist. Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von EVE sind ausdrücklich ausgeschlossen.
a) Mängel der gelieferten Vertragssoftware (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von EVE innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender, schriftlicher Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Kunden durch die kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt EVE, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
b) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl den vereinbarten Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 7 dieses Vertrags. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
c) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn EVE hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von EVE verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
d) Sind etwa gemeldete Mängel EVE nicht zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch Reisekosten) EVE zu den jeweils im Vertrag vereinbarten Sätzen vergüten.
e) Mithilfe des Kunden. Der Kunde wird auf Wunsch von EVE Hilfsinformationen erstellen, durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie die Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren.
EVE ist berechtigt, einen eventuell aufgetretenen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich leidet.
f) Wegfall der Gewährleistung. EVE ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn
aa) an der Vertragssoftware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von EVE Änderungen vorgenommen werden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung seitens EVE zu einer solchen Änderung verbunden;
bb) der Kunde die Vertragssoftware in einer anderen als der vorgesehenen Hardware- oder Software-Umgebung einsetzt;
cc) der Mangel an der Vertragssoftware auf unsachgemäße Behandlung durch den Kunden, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anomale Betriebsbedingungen, Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter zurückzuführen ist;
dd) auf Veranlassung des Kunden
a) EVE haftet außerhalb der Gewährleistung gem. Ziffer 6 nur wie folgt:
a) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von EVE sind ohne jeden Rechnungsabzug sofort nach Empfang der Ware oder Leistung und Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen.
b) Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die der Aufrechnung zugrundeliegende Gegenforderung des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
c) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
d) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist EVE berechtigt, bei Handelskäufen i.S. des § 353 HGB ohne Abmahnung Verzugszinsen oder sonstige Schäden in gesetzlich begründeter oder weitergehend konkret nachzuweisender Höhe in Rechnung zu stellen.
a) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Gerichtsstand Hamburg. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
b) Für die vertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
c) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von EVE ist Hamburg.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke bestehen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung bzw. die Regelungslücke durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
Stand März 2024